Gebührenordnung für Mahnungen bei Nichteinlösung von rechtmäßig eingezogenen Mitgliedsbeiträgen laut AGB´s
Der Einzug von Mitgliedsbeiträgen erfolgt satzungsgemäß zu Beginn eines Kalender-Quartals
(01.01.; 01.04.; 01.07; 01.10. eines jeden Geschäfts-Jahres).
Bei Nicht-Einlösung oder Rückgabe der Lastschrift gerät der Zahlende automatisch in Verzug, da die Termine bekannt und öffentlich einsehbar sind.
Trotz allem kommt es immer wieder dazu, dass unsere Lastschriften für die Beitragszahlung nicht eingelöst werden.
Vielfältige Gründe werden vorgebracht.
Dem Verein entstehen Kosten (für Porto, Briefpapier, Umschlag,…), die er auf den säumigen Zahler umlegt – die Mahngebühr.
Die Banken des nicht-zahlenden Mitglieds stellen unserem Verein zusätzlich bis zu 5 Euro in Rechnung.
Diese werden in den Mahnbetrag ebenso mit einbezogen und in Rechnung gestellt.
Es kann nicht sein, dass der Verein auf derartigen Kosten sitzen bleibt!
Wir erheben folgende Gebühr:
Mahnung 10 Euro
Sollte nach der in der Mahnung genanntem Termin keine Zahlung erfolgt sein, sind wir berechtigt, das Mahnverfahren einzuleiten und werden es umsetzen.
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