| Datenschutzordnung 1. Bromer Gesundheits Sportverein e. V.
Rechtsgrundlage und Erforderlichkeit der Erfassung
Damit eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig ist, müssen personen-bezogene Daten mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen zulässigen Rechtsgrundlage verarbeitet werden.
Die Mitgliedschaft in einem Verein ist als Vertragsverhältnis zwischen den Mitgliedern
und dem Verein anzusehen.
Die Vereinssatzung bestimmt die Vereinsziele, für welche die Mitgliederdaten genutzt werden können.
Folgende Daten werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundes-datenschutzgesetzes mit der Beitrittserklärung erfasst und verarbeitet:
Name, Vorname
Geburtsdatum
Anschrift
Bei Minderjährigen die Namen und Anschrift der Erziehungsberechtigten
Sparte(n)
Eintrittsdatum
Bankdaten mit Kontoinhaber, incl. Lastschriftmandat mit Datum
Angabe von Telefon und E-Mail sind freiwillig.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft werden alle Daten aus dem Mitgliederverwaltungsprogramm gelöscht. Name, Vorname, Eintritt, Austritt und Spartenumstellungen bleiben erhalten für Statistik und Chronik des Vereins.
Nicht gelöscht werden die Datensätze der Personen, bei denen ein Mahnverfahren läuft, bzw. ein Titel bei Gericht erwirkt wurde. Diese Daten bleiben nach Abschluss des Verfahrens weitere 10 Jahre gespeichert.
Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO,
- das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO und
- Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde nach Artikel 77 DS-GVO.
Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
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